Die Vertragsstaaten regeln die Zoll- und Polizeiförmlichkeiten so, daß der internationale Verkehr so wenig wie möglich behindert und aufgehalten wird. Dasselbe gilt für Paßförmlichkeiten, soweit solche bestehen.
Die Vertragsstaaten werden insbesondere alle Maßnahmen zur Verminderung der in den Grenzbahnhöfen vorzunehmenden Verrichtungen fördern, namentlich den Abschluß von Vereinbarungen betreffend den Verschluß der zu verzollenden Wagen und den zollamtlichen Verschluß der Sendungen, sowie alle Einrichtungen, die es ermöglichen, die Erledigung der Zollförmlichkeiten in das Landesinnere zu verlegen.
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