BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – StatutArt. 43

Art. 43

In Kraft seit 20. April 1927
Up-to-date

Es besteht Einverständnis darüber, daß das Statut nicht in dem Sinne ausgelegt werden darf, als ob es in irgendeiner Beziehung die Rechte und Pflichten von Gebieten unter sich (inter se) berühre, die Bestandteile eines und desselben souveränen Staates bilden oder unter seinem Schutze stehen, gleichviel, ob diese Gebiete, jedes für sich, Vertragsstaaten sind oder nicht.

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