Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sobald die Verhältnisse es ermöglichen, spätestens aber beim Erlöschen der Vereinbarungen, diese, falls sie den Bestimmungen des Statuts zuwiderlaufen sollten, durch entsprechende Abänderungen so weit mit ihnen in Einklang zu bringen, wie es die geographischen, wirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse der Länder oder Gebiete, die den Gegenstand jener Übereinkommen bilden, irgend gestatten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise