In Erkenntnis der Notwendigkeit, dem Betrieb der Eisenbahnen die unentbehrliche Beweglichkeit zu lassen, damit er den vielseitigen Verkehrsbedürfnissen gerecht werden kann, sind sich die Vertragsstaaten darüber einig, die Freiheit dieses Betriebes unberührt zu erhalten, wobei sie aber darüber wachen werden, daß diese Freiheit ohne Nachteil für den internationalen Verkehr ausgeübt wird.
Sie verpflichten sich, dem internationalen Verkehr angemessene Erleichterungen zu gewähren und enthalten sich jeder unterschiedlichen Behandlung, die ein Übelwollen gegen die anderen Vertragsstaaten, gegen ihre Staatsangehörigen oder gegen ihre Schiffe darstellen könnte.
Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ist nicht beschränkt auf Transporte, die Gegenstand eines einzigen Vertrages bilden, sie erstreckt sich ebenfalls auf die in den Artikeln 21 und 22 des Statuts bezeichneten Transporte unter den darin aufgeführten Bedingungen.
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