Ist die Angelegenheit dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet, so wird gemäß Artikel 27 des Statuts des genannten Gerichtshofs verfahren und erkannt. Sofern die Parteien nichts anderes bestimmen, bezeichnet im Falle eines Schiedsverfahrens jede Partei einen Schiedsrichter; das dritte Mitglied des Schiedsgerichts wird von den Schiedsrichtern oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Völkerbundrat gewählt, und zwar aus der Liste der Beisitzer für die im Artikel 27 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs angeführten Angelegenheiten der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs; in diesem Falle wird das dritte Mitglied gemäß den Bestimmungen im vorletzten Absatz des Artikels 4 und im ersten Absatz des Artikels 5 der Völkerbundsatzung gewählt.
Das Schiedsgericht erkennt auf Grund des von den Parteien im gemeinsamen Einvernehmen geschlossenen Schiedsvertrags. Haben sich die Parteien nicht einigen können, so setzt das Schiedsgericht durch einstimmige Entscheidung den Schiedsvertrag nach Prüfung der von den Parteien vorgebrachten Ansprüche fest. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, so entscheidet der Völkerbundrat nach den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Bestimmungen. Hat der Schiedsvertrag das Verfahren nicht festgesetzt, so geschieht dies durch das Schiedsgericht selbst.
Die Parteien verpflichten sich, im Verlaufe des Schiedsgerichtsverfahrens und mangels gegenteiliger Abmachungen im Schiedsvertrag jede Frage des internationalen Rechts oder jede Frage der rechtlichen Auslegung des Statuts dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, wenn das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei sich dahin aussprechen sollte, daß die Frage vor Schlichtung des Streitfalles gelöst werden müsse.
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