Entsteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten wegen der Auslegung oder Anwendung des Statuts ein Streitfall, der weder unmittelbar unter den Parteien noch auf irgendeinem anderen Wege gütlich beigelegt werden kann, so können die Parteien, bevor sie ein Schiedsgerichtsverfahren oder ein gerichtliches Verfahren herbeiführen, den Streitfall zur Begutachtung der Stelle vorlegen, die vom Völkerbund als beratendes fachmännisches Organ der Mitglieder des Völkerbundes in Fragen der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs eingesetzt sein sollte. In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Bescheid die Anwendung einstweiliger Maßnahmen empfehlen, die insbesondere dazu dienen, dem internationalen Verkehr wieder die Erleichterungen zu gewähren, die vor der Handlung oder vor dem Verfall, die den Streitfall herbeiführten, bestanden haben.
Kann der Streitfall nicht durch eines der im vorhergehenden Absatz angegebenen Verfahren beigelegt werden, so unterbreiten ihn die Vertragsstaaten einem Schiedsgericht, sofern sie nicht auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Parteien beschlossen haben oder beschließen, ihn bei dem Ständigen Internationalen Gerichtshof anhängig zu machen.
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