Der Staat, auf dessen Gebiet die Anschlußstrecken oder die Grenzbahnhöfe liegen, wird den Staatsbeamten oder Eisenbahnbediensteten des anderen Staates zur Erleichterung des internationalen Verkehrs bei Ausübung ihrer Tätigkeit Hilfe und Beistand leisten. Ihre Hoheits- und Herrschaftsrechte werden hiedurch nicht berührt, bleiben vielmehr voll aufrechterhalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise