Hinsichtlich der Einnahmen der Eisenbahnen sind bei solchen Abmachungen namentlich Bestimmungen über nachstehende Punkte vorzusehen:
a) Regelung des Rechts jeder Eisenbahnverwaltung auf Zuscheidung des ihr zukommenden Anteils an der Forderung der Eisenbahn;
b) Regelung der Haftung der Eisenbahnverwaltung, welche die Einziehung eines von ihr zu erhebenden Betrages versäumt hat;
c) Bestimmungen über die Sicherstellung einer genauen Abrechnung, wenn die Aufstellung solcher Abrechnungen anderen Verwaltungen anvertraut ist;
d) Bestimmungen über die Abrechnung unter den Verwaltungen zum Zwecke größtmöglicher Einschränkung der durch diese Abrechnungen erforderlich werdenden Geldbewegung.
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