BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – StatutArt. 18

Art. 18Tarife.

In Kraft seit 20. April 1927
Up-to-date

Die nach den innerstaatlichen Gesetzen gültigen und vor ihrer Inkraftsetzung gehörig veröffentlichten Tarife bestimmen

für Reisende und Gepäck:

die Beförderungspreise gegebenenfalls einschließlich der Nebengebühren und die Bedingungen, unter denen sie anzuwenden sind;

für Güter:

die Frachtsätze einschließlich der Nebengebühren, die Einteilung der Güter, für welche die Frachtsätze gelten, und die Bedingungen für deren Anwendbarkeit.

Die Eisenbahn darf keinem Transporte den auf ihn anwendbaren Tarif verweigern, sofern die Bedingungen für seine Anwendung vorliegen.

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