Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den „einzigen“ Vertrag über die Beförderung von Gütern besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:
a) die Bedingungen, unter denen die Eisenbahn verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, den Frachtvertrag anzunehmen;
b) die Bedingungen für den Abschluß des Frachtvertrages und die Aufstellung der diesen Vertrag bestimmenden Urkunde;
c) die Festsetzung der Verpflichtungen und der Haftung der am Frachtvertrag mit der Eisenbahn Beteiligten;
d) die Bestimmungen über den einzuhaltenden Beförderungsweg und gegebenenfalls über die Lieferfristen;
e) die Bedingungen für die unterwegs zu erfüllenden, mit der Beförderung notwendig verbundenen Förmlichkeiten (wie z. B. die Zollförmlichkeiten);
f) die Bedingungen für die Ablieferung des Gutes und für die Bezahlung der Forderungen der Eisenbahn;
g) die Sicherstellung der Eisenbahn für die Bezahlung ihrer Forderungen;
h) die bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen zu treffenden Verfügungen;
i) die Haftung der Eisenbahn aus dem Frachtvertrag;
j) die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Frachtvertrag und die Vollstreckung der Urteile.
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