Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den „einzigen“ Vertrag über die Beförderung von Reisenden und Gepäck besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:
a) die Bedingungen, unter denen die Eisenbahn verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, den Beförderungsvertrag anzunehmen;
b) die Bedingungen für den Abschluß des Beförderungsvertrages und für die Aufstellung der diesen Vertrag bestimmenden Urkunden;
c) die Verpflichtungen des Reisenden und die von ihm zu beachtenden Vorschriften;
d) die Verpflichtungen des Reisenden bezüglich der Erfüllung der mit der Beförderung notwendig verbundenen Förmlichkeiten (wie z. B. der Zollförmlichkeiten);
e) die Bedingungen für die Ausfolgung des Reisegepäcks;
f) die Bestimmungen, die bei Betriebsunterbrechungen oder beim Eintritt anderer Verkehrshindernisse gelten;
g) die Haftung der Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag;
h) die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und die Vollstreckung der Urteile.
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