Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
a) von den österreichischen Bediensteten von Regensburg, Straubing, Plattling oder Passau zur gemeinsamen Grenze bei Passau oder Schärding,
b) von den deutschen Bediensteten von Linz oder Wels zur gemeinsamen Grenze bei Schärding oder Passau
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.
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