Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
– die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zum Straßenübergang Grünaustraße;
– das Gelände des Bahnhofs Passau Hbf vom Straßenübergang Grünaustraße bis zum Bahnkilometer 2,833, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
– im Betriebshauptgebäude die Personenabfertigungshalle einschließlich der sanitären Anlage, die Räume für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung und alle Verbindungswege;
– auf Bahnsteig 3 im östlichen Gebäude den an der Südwestecke gelegenen Raum;
– im Gebäude Bahnhof Straße Nr. 31 die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
– die östlich an das Gebäude Bahnhofstraße Nr. 31 a angebaute Lagerhalle;
– im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung“ in Passau-Auerbach die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
– im Betriebshauptgebäude die beiden neben der Personenabfertigungshalle an der Südostecke gelegenen Räume;
– im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung“ in Passau-Auerbach den an der Nordostecke gelegenen Raum im Erdgeschoß;
– im Gebäude Bahnhofstraße Nr. 31 im Erdgeschoß den westlich neben dem Haupteingang gelegenen Raum, im Obergeschoß die drei an der Südwestecke und die fünf an der Nordwestecke gelegenen Räume sowie im Kellergeschoß den Abstellraum an der Nordseite des Gebäudes rechts neben der Treppe.
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