(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen stellt der zuständige niederländische Träger die Altersrente unmittelbar und ausschließlich unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung (AOW) zurückgelegt worden sind, fest.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden als Versicherungszeiten Kalenderjahre beziehungsweise Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 berücksichtigt, in denen die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die die Voraussetzungen, unter denen sie diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt bekommen können, nicht erfüllen, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten
65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnten oder in denen sie zwar in Österreich wohnten, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Vertragsstaat ansässigen Dienstgebers ausübten.
(3) Zeiten nach Absatz 2 werden bei der Berechnung der Altersrente nur berücksichtigt, wenn der Betroffene versichert gewesen ist im Sinne des Artikels 6 der Allgemeinen Altersversicherung (AOW) und wenn er nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre im Hoheitsgebiet eines oder beider Vertragsstaaten gewohnt hat und solange er im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates wohnt. Diese Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten zusammenfallen, die bei der Berechnung von Altersrenten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als den Niederlanden schon berücksichtigt werden können.
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