Bei Anwendung des Anhanges VI, J. Niederlande, Ziffer 2 Buchstaben b, d, f und g der Verordnung tritt für die im Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen an die Stelle des 2. August 1989 der Tag des Inkrafttretens der Verordnung im Verhältnis zwischen beiden Vertragsstaaten.
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