BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen - Ergänzung (Luxemburg)

Luftverkehrsabkommen - Ergänzung (Luxemburg)

In Kraft seit 08. Mai 1956
Up-to-date

Art. 1

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg sind übereingekommen, daß die gemäß Artikel I, Absatz b), des am 13. Oktober 1952 in Wien unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg von den beiden vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zusätzlich zu den im Abschnitt A des Anhanges des genannten Abkommens enthaltenen Rechten auch das Recht haben werden, das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ohne Zwischenlandung zu überfliegen. Bei Ausübung dieses Rechtes werden die Luftverkehrsunternehmungen die Bestimmungen des Artikels VI, Abschnitt a), des Abkommens zu beachten haben.

Diese Vereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird solange gelten wie das Luftverkehrsabkommen vom 13. Oktober 1952.

Das vorliegende Übereinkommen wurde durch Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Brüssel und dem luxemburgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. März 1956 abgeschlossen.