Luftverkehrsabkommen - Änderung (Jordanien)
Vorwort
Art. 1
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 1735-A/92
Die österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium des Haschemitischen Königreichs Jordanien ihre Empfehlungen und beehrt sich vorzuschlagen, den Artikel 8 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien *), unterzeichnet in Wien am 16. Juni 1976, durch einen Absatz 4 zu ergänzen, dessen Wortlaut beiliegt.
Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien finden, beehrt sich die Botschaft weiters vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote des Ministeriums ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zur Abänderung des erwähnten Luftverkehrsabkommens bilden. Dieses tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Antwortnote in Kraft.
Die österreichische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, um dem Außenministerium des Haschemitischen Königreichs Jordanien den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Außenministerium des Haschemitischen Königreichs
Jordanien
Amman
Beilage zur Note der österreichischen Botschaft
Zl. 1735-A/92 vom 23. Mai 1993
(Anm.: Es folgt die Änderung des Absatz 4 des Abkommens)
(Übersetzung)
HASCHEMITISCHES KÖNIGREICH
JORDANIEN
AUSSENMINISTERIUM
Zl. AIN THA/16/3328
Das Außenministerium des Haschemitischen Königreichs Jordanien entbietet der österreichischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, mit Bezug auf deren Note Zl. 1735-A/92 vom 23. Mai 1993 betreffend den Vorschlag, den Artikel 8 des am 16. Juni 1976 in Wien unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien durch Hinzufügung eines Absatzes 4 abzuändern, mitzuteilen, daß die jordanische Regierung diesen Vorschlag, dessen Text in arabischer und englischer Sprache angeschlossen ist, annimmt.
Die Änderung wird am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Datum dieser Note in Kraft treten.
Das Außenministerium benützt auch diese Gelegenheit, um der Botschaft den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern. Österreichische Botschaft
Amman
(Es folgt jeweils der Text der Beilage zur Eröffnungsnote in englischer Sprache sowie der Übersetzung ins Deutsche.)
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 375/1977