(1) Die Hypothek erstreckt sich auf Sachen, die ihrer Zweckbestimmung nach dauernd auf dem Binnenschiff verbleiben sollen und dem Eigentümer des Schiffs gehören; die Rechtsordnung des Eintragungsstaates kann jedoch abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien zulassen.
(2) Erstreckt sich die Hypothek nach der Rechtsordnung des Eintragungsstaates des Binnenschiffs auf die Frachtforderungen oder auf Entschädigungen, die auf einem Vertrag über die Versicherung des Schiffs gegen die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung beruhen, so wird sie im Sinne von Artikel 5 als auf diese Frachtforderungen oder Entschädigungen erstreckt anerkannt.
(3) Die Anerkennung der Hypothek im Sinne von Artikel 5 erstreckt sich außer auf das Binnenschiff auf keine anderen Gegenstände als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten.
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