(1) Genießt nach Artikel 11 eine Forderung ein Privileg, so genießen die Zinsen dieser Forderung und die Kosten des Verfahrens zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels dasselbe Privileg.
(2) Die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien erstrecken sich
a) auf alle Sachen, die ihrer Zweckbestimmung nach dauernd auf dem Binnenschiff verbleiben sollen und dem Eigentümer des Schiffs gehören;
b) auf die Ersatzansprüche für den Verlust des Binnenschiffs oder für die dem Schiff zugefügten, noch nicht behobenen Sachschäden einschließlich des einem solchen Schaden entsprechenden Teils der Ansprüche aus Hilfeleistung, Bergung oder Hebung sowie der Vergütungsansprüche aus Großer Haverei; dies gilt auch nach Übertragung oder Verpfändung der bezeichneten Ansprüche; zu diesen Ansprüchen gehören jedoch nicht Entschädigungsansprüche, die auf einem Vertrag über die Versicherung des Schiffs gegen die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung beruhen.
(3) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß bei einer in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Zwangsversteigerung die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien sich auf die Frachtforderungen erstrecken.
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