Für die in diesem Kapitel behandelten dinglichen Rechte gilt die Rechtsordnung des Eintragungsstaates, soweit nicht dieses Protokoll eigene Bestimmungen enthält und soweit es sich nicht um den Übergang des Eigentums oder das Erlöschen anderer dinglicher Rechte auf Grund einer Zwangsvollstreckung handelt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise