a) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muß führen
i) zwei rote Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können;
ii) zwei Bälle oder ähnliche Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
b) ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrzeug beim Minensuchen, muß führen
i) drei Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Das obere und das untere Licht müssen rot, das mittlere muß weiß sein;
ii) drei Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Der obere und der untere Signalkörper müssen Bälle, der mittlere muß ein Rhombus sein;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern Topplichter, Seitenlichter und ein Hecklicht;
iv) vor Anker zusätzlich zu den unter den Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern das Licht, die Lichter oder den Signalkörper nach Regel 30.
c) Ein schleppendes Fahrzeug muß während eines Schleppvorgangs, bei dem es nicht von seinem Kurs abweichen kann, zusätzlich zu den unter Buchstabe b Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern die Lichter oder den Signalkörper nach Regel 24 Buchstabe a führen.
d) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt, muß die unter Buchstabe b vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen, bei Behinderung außerdem
i) zwei rote Rundumlichter oder zwei Bälle senkrecht übereinander, um die Seite anzuzeigen, an der die Behinderung besteht;
ii) zwei grüne Rundumlichter oder zwei Rhomben senkrecht übereinander, um die Passierseite für ein anderes Fahrzeug anzuzeigen;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Topplichter, Seitenlichter und ein Hecklicht;
iv) ein Fahrzeug vor Anker, für das dieser Buchstabe gilt, muß an Stelle der Lichter oder Signalkörper nach Regel 30 die unter den Ziffern i und ii dieses Buchstabens vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
e) Macht die Größe eines Fahrzeugs bei Taucherarbeiten es unmöglich, die unter Buchstabe d vorgeschriebenen Signalkörper zu führen, so muß das Fahrzeug die Flagge „A“ des Internationalen Signalbuchs als Tafel von mindestens 1 Meter Höhe führen. Ihre Rundumsichtbarkeit muß sichergestellt sein.
f) Ein Fahrzeug beim Minensuchen muß zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschriebenen Lichtern für Maschinenfahrzeuge drei grüne Rundumlichter oder drei Bälle führen. Eines dieser Lichter oder einer der Signalkörper muß an oder nahe dem Vormasttopp und eines an jedem Ende der vorderen Rah geführt werden. Diese Lichter oder Signalkörper zeigen an, daß es für andere Fahrzeuge gefährlich ist, sich dem Minensucher auf weniger als 1 000 Meter von achtern oder auf weniger als 500 Meter von den Seiten zu nähern.
g) Fahrzeuge von weniger als 7 Meter Länge brauchen die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter nicht zu führen.
h) Die in dieser Regel vorgeschriebenen Signale sind keine Notsignale, durch die Hilfeleistung verlangt wird. Solche Signale sind in Anlage IV aufgeführt.
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