a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß führen
i) ein Topplicht vorn;
ii) ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das vordere; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;
iii) Seitenlichter;
iv) ein Hecklicht.
b) Ein Luftkissenfahrzeug, das im nichtwasserverdrängenden Zustand navigiert, muß außer den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes Rundumlicht als Funkellicht führen.
c) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht führen. Ein solches Fahrzeug muß, wenn möglich, außerdem Seitenlichter führen.
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