Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:
a) Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge
– Topplicht, 6 Seemeilen;
– Seitenlicht, 3 Seemeilen;
– Hecklicht, 3 Seemeilen;
– Schlepplicht, 3 Seemeilen;
– weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
b) Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
– Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
– Seitenlicht, 2 Seemeilen;
– Hecklicht, 2 Seemeilen;
– Schlepplicht, 2 Seemeilen;
– weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
c) Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
– Topplicht, 2 Seemeilen;
– Seitenlicht, 1 Seemeile;
– Hecklicht, 2 Seemeilen;
– Schlepplicht, 2 Seemeilen;
– weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
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