BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Kiefersfelden) (BRD)

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Kiefersfelden) (BRD)

In Kraft seit 01. Oktober 1970
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

An den Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Art. 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

1. beim Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Bundesautobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum Autobahnkilometer 23,554;

- die beiderseits dieses Abschnitts der Autobahn gelegenen nicht bebauten Amtsplatzbereiche;

- die Umkehrschleife über den Lohweg;

- die Abfertigungskabinen auf diesem Abschnitt der Autobahn;

- den Verbindungstunnel zwischen den Dienstgebäuden 1, 2, 11 und 12 samt allen Zugängen;

- die Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie die Sozial- und Sanitätsräume in den Dienstgebäuden;

- die Dienstgebäude 105 und 202 (Wiegehäuser);

- in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Hafträume (Kellergeschoß Räume 07, 08 sowie 019, 020 und 021);

- in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Unterrichtsräume (Kellergeschoß Räume 032 und 028);

- in den Dienstgebäuden 1, 3, 9, 11, 13, 14, 15, 19, 102 und 202 die Heizungs- und Installationsräume;

- im Dienstgebäude 1 den Durchsuchungsraum (Erdgeschoß Raum 16);

- in den Dienstgebäuden 2 und 12 die Überholungshallen;

- die Rampen der Dienstgebäude 4 und 201;

- in den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Abfertigungsräume, ausgenommen die Räume der österreichischen Zollkasse;

- das Dienstgebäude 203 (öffentliche Toiletten);

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar

- in den Dienstgebäuden 2 und 12 die südlich der Eingangshalle gelegenen Räume;

- im Dienstgebäude 9 die Räume der Schalter 3 bis 5;

- in den Dienstgebäuden 10 und 20 jeweils den südlichen Raum (Container);

- das Dienstgebäude 11, ausgenommen im Kellergeschoß der Sozialraum, der Sanitätsraum, der Unterrichtsraum, die Hafträume, die Installations- und Heizungsräume sowie im Erdgeschoß die Räume 8 und 9;

- in den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Räume der österreichischen Zollkasse;

- das Dienstgebäude 17 (Garagen);

- das Dienstgebäude 18 (Schlußkontrolle);

- im Dienstgebäude 19 die Räume der Schalter 9 bis 14 und den Raum nördlich des Sozialraumes;

- im Dienstgebäude 102 den Abfertigungsraum;

- das Dienstgebäude 204 (Plombenkontrolle);

- das Dienstgebäude 205 (Holzkontrolle).

2. beim Grenzübergang Kiefersfelden-Staatsstraße

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Staatsstraße 2089 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;

- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

- im Dienstgebäude die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Erd- und Kellergeschoß;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar einen Kanzleiraum und einen Abfertigungsraum im südlichen Teil des Erdgeschosses und den mittleren Kellerraum.

Anl. 1

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 157.755-12/70

Verbalnote

Anl. 1

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen an den Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße folgende Vereinbarung vorschlägt:

(Anm.: Es folgen die Artikel)

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monates gekündigt werden kann.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

L. S. Wien, am 6. Juli 1970

An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Wien

BOTSCHAFT

DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

V 3-81.00 8/70

Verbalnote

Anl. 1

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970, Zl. 157.755-12/70, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden sind, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

L. S. Wien, am 8. Juli 1970

An das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien