Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Staatsstraße 2005 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, den Aufenthaltsraum in der Südwestecke des Gebäudes, den daran anschließenden Untersuchungsraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar den Raum in der Südostecke des Erdgeschoßes und den mittleren Kellerraum an der Ostseite.
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