1. Der Vertragsstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz hatte, nimmt das Vermögen, das aus demselben Anlaß nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, von der Besteuerung aus.
2. Der erstgenannte Vertragsstaat nimmt von der Besteuerung auch das Vermögen aus, das aus Anlaß einer früheren Schenkung nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfte. Der erstgenannte Staat nimmt jedoch kein Vermögen von der Besteuerung aus, das in diesem Staat nach Artikel 5 oder 6 des Abkommens besteuert werden durfte.
3. In jedem Fall kann der erstgenannte Vertragsstaat das von der Besteuerung ausgenommene Vermögen bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Vermögen einbeziehen.
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