BundesrechtInternationale VerträgeEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)Art. 92

Art. 92

In Kraft seit 01. Januar 2009
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Verfahrenshilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt,

a) dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;

b) dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.

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