Art. 92 — Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)
Verfahrenshilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt,
a) dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;
b) dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.