BundesrechtInternationale VerträgeEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)Art. 50

Art. 50

In Kraft seit 01. Januar 2009
Up-to-date

Wird eine Rechtssache nach Artikel 30 oder 43 der Konvention an die Große Kammer verwiesen, so bestellt der Präsident der Großen Kammer eines, bei einer Staatenbeschwerde eines oder mehrere ihrer Mitglieder als berichterstattende Richter.

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