Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält:
a) den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;
b) eine Darstellung des Sachverhalts;
c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel 9 und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);
e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;
f) den Namen und die Adresse der zu(m) Prozessbevollmächtigten bestimmten Person oder Personen; beizufügen sind
g) Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.
______________________________
9 Deutschland und die Schweiz: Rechtsbehelfe
Keine Verweise gefunden
Rückverweise