BundesrechtInternationale VerträgeEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)Art. 46

Art. 46

In Kraft seit 01. Januar 2009
Up-to-date

Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält:

a) den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;

b) eine Darstellung des Sachverhalts;

c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;

d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel 9 und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);

e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;

f) den Namen und die Adresse der zu(m) Prozessbevollmächtigten bestimmten Person oder Personen; beizufügen sind

g) Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

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9 Deutschland und die Schweiz: Rechtsbehelfe

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