5.1 Österreich darf die erforderlichen Versorgungsgüter und Dienstleistungen vor Ort zu den selben Bedingungen erwerben, wie sie für die griechischen Streitkräfte gelten.
5.2 Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren und ähnlichen Abgaben werden zu den niedrigstmöglichsten Tarifen und mit dem geringstmöglichen administrativen Aufwand eingehoben.
5.3 Die Kosten für Dienstleistungen und Versorgungsgüter, die von kommerziellen Firmen bezogen werden, sind von den Truppen vor Verlassen der Gastgebernation direkt an die Firmen zu bezahlen, vorausgesetzt, daß diese Dienstleistungen und Versorgungsgüter den in den Verträgen festgelegten Bedingungen entsprechen.
5.4 Die Kosten für Versorgungsgüter, einschließlich Treibstoffe und Schmiermittel, die aus militärischen Beständen der Gastgebernation stammen, sind gemäß den Anforderungs- und Rechnungslegungsprozeduren, die in einer allfälligen technischen Abmachung (TA) festgelegt werden, zu begleichen.
5.5 Die Preise für ziviles und militärisches Material und Dienstleistungen entsprechen den Nettopreisen, die die Gastgebernation zu zahlen hat, können aber auf Grund von abweichenden Liefervereinbarungen, Lieferorten oder ähnlichen Überlegungen abweichen.
5.6 Sämtliche Forderungen, die sich aus Verträgen ergeben, unterliegen der griechischen Gerichtsbarkeit.
5.7 Die für Versorgungsgüter und Dienstleistungen aus militärischen Beständen geforderten Preise entsprechen den Selbstkosten der Dienstleistung oder des Versorgungsgutes und beinhalten keinen Profit für die Gastgebernation.
5.8 Die Errichtung von Verträgen erfolgt normalerweise unter österreichischer Verantwortung, es kann jedoch bei Bedarf auf Hilfestellung durch die Gastgebernation zurückgegriffen werden.
5.9 Die Ausgaben für Mehrkosten von zusätzlichem Personal (das nicht vorher direkt durch die Gastgebernation eingestellt wurde) und von Ausrüstungen, die durch die Gastgebernation bereitgestellt wurden, um die Truppen mit Dienstleistungen und Versorgungsgütern zu versorgen, werden rückerstattet. Entsprechende Vorgangsweisen können im TA festgelegt werden. Weder Personal, Gerät, Versorgungsgüter noch Dienstleistungen sind zu bezahlen, wenn diese nicht ausdrücklich durch die Truppe angefordert und durch die Gastgebernation bereitgestellt wurden.
5.10 Die Bezahlung von Dienstleistungen und Versorgungsgütern hat 60 Tage nach Eingang der Rechnung in griechischen Drachmen zu erfolgen.
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