4.1 Verantwortlichkeit der Gastgebernation
Das MNDHR hat im Wege eines Versorgungskommandos (COMLOG), das durch die griechische Armee betrieben wird, und alle Tätigkeiten von Truppen auf griechischem Hoheitsgebiet koordiniert:
a) Die Unterstützung als Gastgebernation mittels der Host Nation Support Command Structure (HNSCS) durchzuführen.
b) Die Ein- und Durchreise der Truppen gemäß den Zeiten und Vorgangsweisen, die auf Grund der Anforderungen durch den Truppenkommandanten oder von Österreich vorgegeben werden, zu genehmigen.
c) Die erforderliche logistische Unterstützung und Dienstleistungen gemäß der im relevanten TA erzielten Übereinkunft durch die Parteien unter Berücksichtigung der nationalen Erfordernisse und der tatsächlichen Verfügbarkeit zu erteilen.
d) Die notwendigen Vorkehrungen mit entsprechenden Lieferanten/Dienststellen (einschließlich ziviler und kommerzieller Lieferanten) für die rechtzeitige und wirksame Unterstützung der österreichischen Truppen zu treffen.
e) Die notwendigen Maßnahmen für die Benutzung von Flug- und Seehäfen, Straßen, Bahnlinien, Bereichen und Infrastruktureinrichtungen zu ergreifen, um die Einreise, Aufnahme, den kurzfristigen Aufmarsch, den Einsatz und Wiedereinsatz sowie die Versorgung der Truppen zu erleichtern.
f) Angehörige der Streitkräfte zu ermächtigen, Handfeuerwaffen und Munition innerhalb militärischer Liegenschaften und Einrichtungen gemäß den Sicherheitsmaßnahmen, die zwischen dem HNSC und dem Truppenkommandanten beschlossen wurden, zu tragen. Die Ermächtigung zum Tragen von Handfeuerwaffen und Munition für Sicherheitszwecke innerhalb militärischer Bereiche und Einrichtungen wird auf Sicherheitspersonal der Truppen eingeschränkt, das seinen Auftrag gemeinsam mit Personal der HN durchzuführen hat, wobei letzteres für die Sicherheit verantwortlich bleibt. Außerhalb militärischer Bereiche und Einrichtungen dürfen Sicherheitskräfte der Truppen weder Waffen noch Munition tragen, außer sie werden durch den HNSC dazu ermächtigt.
g) Den Transport von Waffen und Munition für Nachschubzwecke in und aus dem Einsatzraum von KFOR in Koordination mit dem HNSC zu genehmigen.
h) Zu akzeptieren, daß Ausfertigungen österreichischer Frachtbriefe für Ausrüstungen und Versorgungsgüter sowohl für den militärischen als auch zum persönlichen Gebrauch für Zollzwecke als ausreichende Dokumentation anerkannt werden.
i) Die nationale militärische Kommandostelle zu benennen, die als nationales Verbindungskommando auf ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo fungieren soll. Sie hat auf ihrem Hoheitsgebiet ein nationales Zentrum zur Gewährung von Unterstützung als Gastgebernation einzurichten, das über die erforderlichen Verbindungen mit nationalen militärischen und zivilen Behörden verfügt und die zeitgerechte Zusammenarbeit mit KFOR und dem Kommando der eingesetzten Truppen sicherstellt.
j) Alle anderen Aufgaben der HN, die ihr übertragen wurden, zu übernehmen, wie dies für die Operation im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo festgelegt wurde.
k) Das Verbindungspersonal bereitzustellen, wie dies zwischen den Teilnehmern beschlossen wurde.
l) Kostenvoranschläge für die durch die HN zu erbringenden Dienstleistungen zu erstellen. Wenn möglich sollten solche Schätzungen gemeinsam vorgenommen werden.
m) Die entsprechenden verwaltungsmäßigen und finanziellen Aufzeichnungen zu führen, die als Basis für die Kostenrückerstattung an das MNDHR für die den Truppen zur Verfügung gestellten Ressourcen dienen, und die erforderlichen Vorgangsweisen für die Rechnungsprüfung zu erstellen.
n) Den österreichischen Truppen Kopien der Umweltschutzbestimmungen, die auf Operationen gemäß dieser Vereinbarung anwendbar sein können, sowie von allen anderen Bestimmungen hinsichtlich Lagerung, Transport, und Vernichtung von Gefahrengütern, wie Munition, zukommen zu lassen.
4.2 Verantwortlichkeit Österreichs
a) Österreich hat die Operation gemäß den Abkommen über die Teilnahme und die finanziellen Modalitäten hinsichtlich der Teilnahme Österreichs an den Operationen der KFOR und im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo durchzuführen.
b) Österreich trägt die Hauptverantwortung für die Bereitstellung seines eigenen Nachschubs und von Ausrüstungen, kann aber auch auf Güter und Dienstleistungen, die durch die HN bereitgestellt wurden, zurückgreifen.
c) Österreich hat Anforderungen von Unterstützung durch die Gastgebernation dem HNSC und dem KFOR/RSC (Rear Support Command) sobald wie möglich vorzulegen und kann bei Bedarf und mit Unterstützung durch den HNSC den Zukauf von Dienstleitungen und Material mit Vertragsfirmen aushandeln.
d) Österreich hat die HN für alle durch die HN vertraglich beigestellten Güter und Dienstleistungen zu entschädigen, außer für jene, die kostenlos oder als Leihe zur Verfügung gestellt werden.
e) Österreich hat die als Leihe zur Verfügung gestellten Gegenstände und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie, abgesehen von normaler Abnützung, im selben Zustand, in dem sie empfangen wurden, zurückzugeben.
f) Österreich hat alle Transporte von Gefahrengütern und Sprengstoff mit dem HNSC zu koordinieren.
g) Österreich hat Unterstützungserfordernisse an die Gastgebernation, Änderungen derselben, und Zustandsmeldungen bei Bedarf dem HNSC und dem KFOR RSC vorzulegen, sobald diese bekanntwerden oder auftreten.
h) Österreich hat sich zu bemühen, Personal bereitzustellen, um alle Nachschubtätigkeiten (Transport, Verbindung, medizinische Versorgung, Postwesen, Bank- und Wechselangelegenheiten usw.) mit dem HNSC zu koordinieren.
i) Österreich hat das erforderliche Personal für die Überwachung der Aufmarschgebiete, der durch die Truppen benutzten Einrichtungen, der Grenzübertrittstellen und der benutzten Marschwege beizustellen.
j) Österreich hat die Gesetze der Hellenischen Republik und die Kultur, Gebräuche und Traditionen ihrer Bevölkerung zu respektieren.
k) Österreichische Truppen haben militärische Ausweise mit sich zu führen und bei ihrer Einreise auf griechisches Staatsgebiet die Anweisungen des HNSC und der Zoll- oder Grenzpolizei zu beachten.
l) Österreich hat die Umweltschutzbestimmungen und Umweltschutzmaßnahmen zu respektieren und alle Bestimmungen hinsichtlich der Lagerung, des Transportes und der Entsorgung von Gefahrengütern oder Munition einzuhalten.
4.3 Hinsichtlich Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit ist Artikel VII des NATO SOFA mutatis mutandis anzuwenden.
4.4 Hinsichtlich Schadenersatz und Schadenersatzforderungen ist Artikel VIII des NATO SOFA mutatis mutandis anzuwenden.
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