3.1 Die Bestimmungen dieser Vereinbarung unterstützen Maßnahmen, die für die Durchführung von Operationen im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo erforderlich sind.
3.2 Griechenland gewährt größtmöglichste Unterstützung im Rahmen der praktischen Möglichkeiten bei der Durchführung der Operation für die Truppen, die im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo eingesetzt sind.
3.3 Operationen, die durch diese Vereinbarung unterstützt werden, erfordern multinationale Nachschuboperationen auf dem Luftwege mit militärischen und angemieteten Luftfahrzeugen und Hubschraubern und auf dem Seewege mit angemieteten Handelsschiffen und Kriegsschiffen. Sämtliche anfallenden Kosten, die mit diesen Luft- und Seetransportoperationen verbunden sind, sind durch das österreichische Bundesheer zu tragen, eingeschränkt auf die erbetenen und tatsächlich erbrachten Dienstleistungen. Die in Rechnung gestellten Sätze haben den Bestimmungen von Punkt 5.1 dieser Vereinbarung zu entsprechen, der die günstigsten Sätze, die auf die griechischen Streitkräfte anwendbar sind, vorsieht.
3.4 Die Unterstützung als Gastgebernation beginnt mit der Einreise der Vorkommandos und erfolgt während der gesamten Operation, womit ausreichend Unterstützung und Einrichtungen für die Durchfuhr auf dem Luft-, Land- und Wasserwege von Personal, Ausrüstung und Versorgungsgütern sowie für die Stationierung und laufende Versorgung der Truppen zur Verfügung gestellt wird. Die Unterstützung dauert bis der letzte Teil der Truppen das Hoheitsgebiet verläßt.
3.5 Diese Vereinbarung wird durch Technische Abmachungen (TA) zwischen den Verteidigungsministerien der Teilnehmer implementiert.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise