(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch alle Staaten in Kraft, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind.
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach erklären, daß dieses Übereinkommen für ihn im Verhältnis zu anderen Staaten, welche dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung in Kraft tritt.
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