(1) Durch das vorliegende Abkommen wird ein „Gemeinsamer Ausschuß“ eingerichtet, der auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Indien einberufen wird.
(2) Die Aufgaben dieses Gemeinsamen Ausschusses beinhalten unter anderem
a) Überprüfung des Entwicklungsstandes und des Ausmaßes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;
b) Vorschläge zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einschließlich bilateraler Investitionen;
c) Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten;
d) Vorlage von Empfehlungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens;
e) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder die Interpretation dieses Abkommens.
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