Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
(1) Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 als Vertragspartei bei. Sie ist damit den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolgern gleichgestellt.
(2) Als Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolger gelten die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die Republik Kroatien, die Republik Moldau, die Republik Österreich, Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Republik, die Ukraine und die Republik Ungarn.
Art. 2 Artikel 2
Art. 2 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kehlheim bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.“
Art. 3 Artikel 3
Art. 5 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.“
Art. 4 Artikel 4
Art. 10 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.“
Art. 5 Artikel 5
Art. 15 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Amtssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch und Russisch.“
Art. 6 Artikel 6
Art. 46 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.“
Art. 7 Artikel 7
(1) Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem acht Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Für weitere Vertragsparteien tritt das Zusatzprotokoll an dem Tag in Kraft, an dem ihre Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien eingeht.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterrichtet die Vertragsparteien über den Eingang jeder Mitteilung nach Abs. 1 und über das Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.
GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig in einer Urschrift in deutscher, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Sie wird bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hinterlegt; diese übermittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948
Anl. 1
Die Bevollmächtigten
der Republik Bulgarien,
der Bundesrepublik Jugoslawien,
der Republik Kroatien,
der Republik Moldau,
der Republik Österreich,
Rumäniens,
der Russischen Föderation,
der Slowakischen Republik,
der Ukraine und
der Republik Ungarn
haben von der folgenden Erklärung der Bundesrepublik Deutschland anläßlich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 Kenntnis genommen:
1. Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Gemeinschaft ergeben, werden durch ihren Beitritt zum Übereinkommen nicht berührt.
2. Auf dem deutschen Flußabschnitt der Donau werden Boote und schwimmendes Gerät, wie sie in Manövern zur Überquerung von Flüssen eingesetzt werden, nicht als Kriegsschiffe nach Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens angesehen und können im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Flußabschnitt der Donau befahren.
3. Im Hinblick auf Art. 27 des Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau ist zu berücksichtigen, daß im Gemeinschaftsgebiet Zollfragen der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft unterliegen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der nachstehend genannten Staaten dieses in deutscher, französischer und russischer Sprache abgefaßte Unterzeichnungsprotokoll unterschrieben.
GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig.