BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferungsvertrag (USA)Art. 23

Art. 23

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

Das österreichische Bundesministerium für Justiz und das Justizministerium der Vereinigten Staaten können einander im Zusammenhang mit der Erledigung einzelner Fälle und zur Föderung und Verbesserung des Verfahrens in Durchführung dieses Vertrages direkt konsultieren.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden