BundesrechtInternationale VerträgeBekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen GeschäftsverkehrArt. 7

Art. 7

In Kraft seit 19. Juli 1999
Up-to-date

Jede Vertragspartei, welche die Bestechung ihrer eigenen Amtsträger zu einer Vortat für die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in bezug auf die Geldwäscherei gemacht hat, verfährt nach den gleichen Bedingungen in bezug auf die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, ungeachtet des Ortes, an welchem die Bestechung stattgefunden hat.

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