Art. 2 — Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen.