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Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Art. 40
Art. 40 Artikel 40
In Kraft seit 01. September 1999
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Art. 40 Artikel 40 — Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
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Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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