+K
Produkte
Enterprise
Recht
Themen
Bundesrecht
Internationale Verträge
Übereinkommen über den Schutz von Kindern – internationale Adoption
Art. 40
Art. 40 Artikel 40
In Kraft seit 01. September 1999
Up-to-date
Im Gesetz anzeigen
Art. 40 Artikel 40 — Übereinkommen über den Schutz von Kindern – internationale Adoption
Im Gesetz anzeigen
Mehr
Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
Rückverweise