Art. 33 Artikel 33 — Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Eine zuständige Behörde, die feststellt, daß eine der Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet worden ist oder mißachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde ihres Staates. Diese Zentrale Behörde ist dafür verantwortlich, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden.
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