BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen AdoptionArt. 24

Art. 24 Artikel 24

In Kraft seit 01. September 1999
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Art. 24 Artikel 24 — Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption | GesetzeFinden.at