(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1999, in zwei Urschriften in deutscher und in spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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