(1) Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten auf. Es bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt.
(2) Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten in Kraft, die zum Zeitpunkt der Auflegung zur Unterzeichnung Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind.
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jeder Staat bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er das Abkommen in seinen Beziehungen mit den Staaten anwendet, die nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieselbe Erklärung abgegeben haben.
(4) Ein Staat, der diese Erklärung nicht abgegeben hat, kann das Abkommen mit anderen Vertragsstaaten auf der Grundlage bilateraler Abkommen anwenden.
(5) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien notifiziert allen Mitgliedstaaten die Unterzeichnungen, Hinterlegung von Urkunden oder die Abgabe von Erklärungen.
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