Um die Echtheit der Auslieferungsdokumente zu gewährleisten, erklärt die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde des ersuchenden Staates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstimmung der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweisdokumente mit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Beschreibung von deren Paginierung. Wird die Übereinstimmung der Dokumente mit den Originalen von der ersuchten Partei angefochten, so kann die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde des ersuchten Staates von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates verlangen, daß diese innerhalb einer angemessenen Frist Originaldokumente oder gleichlautende Abschriften auf diplomatischem Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich vereinbarten Wege vorlegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise