(1) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für die Zwecke dieses Abkommens benutzt wird.
(2) Die Vertragsstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens ab.
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