(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes nicht markierter Sprengstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder dorthin gebracht wurden, eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich nicht im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.
(3) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und die nicht als Bestandteil in ordnungsgemäß genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht bezeichnete nicht markierte Sprengstoffe, die in seinem Hoheitsgebiet entdeckt werden und bei denen es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diesen Staat nicht um Vorräte nicht markierter Sprengstoffe handelt, die sich im Besitz von militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und als Bestandteil in ordnungsgemäß genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.
(5) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes der in Teil 1 Abschnitt II des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens genannten Sprengstoffe eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen .
(6) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nicht markierte Sprengstoffe, die seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat hergestellt wurden und nicht Bestandteile im Sinne des Teiles 1 Abschnitt II Buchstabe d des Technischen Anhangs des Übereinkommens sind, sowie nicht markierte Sprengstoffe, die nicht mehr unter andere Buchstaben des genannten Abschnitts II fallen, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise