Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern und Vertragsstaaten umgehend
1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren Zeitpunkt;
2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und deren Zeitpunkt, mit besonderem Hinweis darauf, ob ein Staat sich als Herstellerstaat bezeichnet hat;
3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
4. den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens oder seines Technischen Anhangs;
5. jede Kündigung nach Artikel XV;
6. jede Erklärung nach Artikel XI Absatz 2.
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