I. Die in Artikel I Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe sind solche,
a) die aus einem oder mehreren hochbrisanten Stoffen zusammengesetzt sind, die in reiner Form bei einer Temperatur von 25 ºC einen Dampfdruck von weniger als 10 4 Pa haben;
b) die mit einem Bindemittel versehen sind und
c) die als Gemisch bei normaler Zimmertemperatur verformbar oder elastisch sind.
II. Folgende Sprengstoffe gelten, selbst wenn sie der Beschreibung in Abschnitt I entsprechen, nicht als Sprengstoffe, solange sie für die im folgenden genannten Zwecke in Besitz gehalten oder verwendet werden oder im nachstehenden Sinne als Bestandteil enthalten bleiben, nämlich solche Sprengstoffe,
a) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung in ordnungsgemäß genehmigter Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer oder modifizierter Sprengstoffe hergestellt oder in Besitz gehalten werden;
b) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung in ordnungsgemäß genehmigter Ausbildung auf dem Gebiet des Aufspürens von Sprengstoffen und/oder der Entwicklung oder Erprobung von Geräten zum Aufspüren von Sprengstoffen hergestellt oder in Besitz gehalten werden;
c) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung für ordnungsgemäß genehmigte Zwecke der forensischen Wissenschaften hergestellt oder in Besitz gehalten werden oder
d) die im Hoheitsgebiet des Herstellerstaats innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat dazu bestimmt sind, Bestandteile ordnungsgemäß genehmigter militärischer Vorrichtungen zu sein, oder als solche darin enthalten sind. Solche innerhalb dieses Dreijahreszeitraums hergestellten Vorrichtungen gelten als ordnungsgemäß genehmigte militärische Vorrichtungen im Sinne des Artikels IV Absatz 4.
III. In diesem Teil
bedeutet „ordnungsgemäß genehmigt“ in Abschnitt II Buchstaben a, b und c nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Vertragsstaats erlaubt und
umfaßt der Begriff „hochbrisante Stoffe“, ohne darauf beschränkt zu sein, Cyclotetramethylen-tetranitramin (HMX, Oktogen), Pentaerythrittetranitrat (PETN, Nitropenta) und Cyclotrimethylen-trinitramin (RDX, Hexogen).
Ein Markierungsstoff ist jeder der in der folgenden Tabelle aufgeführten Stoffe. Die in dieser Tabelle beschriebenen Markierungsstoffe sind dazu bestimmt, durch ihr Verdampfen die Aufspürbarkeit von Sprengstoffen zu verbessern. In jedem Fall hat die Beimischung eines Markierungsstoffs zu einem Sprengstoff so zu erfolgen, daß eine homogene Verteilung im Endprodukt erreicht wird. Die Mindestkonzentration eines Markierungsstoffs im Endprodukt zur Zeit der Herstellung muß dem in der Tabelle angegebenen Wert entsprechen.
Name des Markierungsstoffs | Bruttoformel | Molekulargewicht | Mindestkonzentration |
Ethylenglykoldinitrat) (EGDN) | C 2 H 4 (NO 3 ) 2 | 152 | 0,2% Massengehalt |
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) | C 6 H 12 (NO 2 ) 2 | 176 | 0,1% Massengehalt |
para-Mononitrotoluol (p-MNT) | C 7 H 7 NO 2 | 137 | 0,5% Massengehalt |
ortho-Mononitrotoluol (o-MNT) | C 7 H 7 NO 2 | 137 | 0,5% Massengehalt |
Jeder Sprengstoff, der als Ergebnis seiner üblichen Herstellung einen der aufgeführten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, gilt als markiert.
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