BundesrechtInternationale VerträgeEuropol-Übereinkommen über die Vorrechte und ImmunitätenArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date

Die Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Direktors und im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle zweckdienlichen Schritte, um die nötige Sicherheit und den Schutz der in diesem Protokoll genannten Personen, deren Sicherheit auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit für Europol gefährdet ist, zu gewährleisten.

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