BundesrechtInternationale VerträgeZollerleichterungen im ReiseverkehrArt. 21

Art. 21Artikel 21

In Kraft seit 11. September 1957
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1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll soweit möglich durch Verhandlungen zwischen diesen Staaten beigelegt werden.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn einer der am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten es verlangt, und wird einem oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Staaten zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Wenn innerhalb von drei Monaten vom Tage des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung an die am Streitfall beteiligten Staaten über die Wahl eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht einig werden, kann jeder dieser Staaten den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3. Die Entscheidung des oder der nach dem vorstehenden Absatz ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsstaaten bindend.

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